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Digital Services Act: Was ist eigentlich eine Desinformation?

Am 17. Februar 2024 tritt der gesamte Regelungsbereich des „Digital Services Act“ (DSA) der Europäischen Union vom 19.10.2022 in Kraft. Diese Verordnung gibt den Mitgliedsstaaten und auch der Europäischen Kommission weitgehende Eingriffsbefugnisse gegenüber sehr großen Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen. Hiermit sind erhebliche Gefahren für die Presse- und Meinungsfreiheit verbunden.

Ziele, Inhalte und Einordnung der DSA

Mit der DSA verfolgt die EU ausweislich des Erwägungsgrundes drei der Verordnung das Ziel, dass das Online-Umfeld sicher, berechenbar und vertrauenswürdig ist und deren Nutzer die ihnen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechte ausüben können, insbesondere das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf unternehmerische Freiheit, das Recht auf Nichtdiskriminierung und die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

Die 102 Seiten umfassende Verordnung hat 156 Erwägungsgründe und umfasst 93 Artikel. Sie ist trotz ihres Regelungswut ausstrahlenden Umfangs beileibe nicht das einzige Normenkonstrukt, das das world wide web adressiert. Neben dem DSA existiert noch der „Digital Market Act“ (DMA), die „General Data Protection Regulation“ (GDPR), die „Terrorist Content Regulation“, die „EU Copyright Directive“ und die „Child Sexual Abuse Directive“.

Weitgehende staatliche Eingriffsbefugnisse

Der DSA wendet sich unter anderem gegen in Onlineplattformen verbreitete „Desinformationen“ im Netz. Die Betreiber der Plattformen sollen dafür Sorge tragen, dass derartige Desinformationen nicht verbreitet, sondern gelöscht werden. In den Statistiken über Löschungen, die nunmehr große Onlineplattformen veröffentlichen müssen, taucht neben der Desinformation der Begriff der gelöschten „Fehlinformation“ (misinformation) auf, der in dem DSA gar nicht aufgenommen wurde. Große Onlineplattformen wie Youtube, Facebook oder X müssen mit drakonischen Strafen rechnen, wenn sie gegen den DSA verstoßen; so droht eine Geldstrafe von bis zu 6 % des Jahresumsatzes und können auch Zwangsgelder verhängt werden.

Desinformation als Eingriffsgrundlage 

Der Begriff der „Desinformation“ kommt an verschiedenen Stellen in der Verordnung vor, ohne dass definiert wird, was unter „Desinformation“ zu verstehen ist. Das Bundesinnenministerium versteht unter „Desinformation“ eine „falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird“. Diese sei zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich bzw. ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden.

Selbst wenn man diese Inhaltsbestimmung zugrunde legt, ist offensichtlich, dass sie praktisch nicht handhabbar ist. Denn es wird sich in meisten Fällen nicht sicher feststellen lassen, dass die subjektive Komponente der Falschinformation verwirklicht worden ist. Beiträge in den Netzen werden häufig veranlasst sein von Meldungen, die auf einer unzureichenden Informationslage beruhen.

Bei strenger Anwendung des Begriffs der Desinformation müssten sich auch manche Regierungen in der EU und speziell auch die in Deutschland die Frage stellen, ob Desinformationen nicht einen Bestandteil des alltäglichen politischen Geschäfts darstellen.

Als aktuelles Beispiel sei die gebetsmühlenhafte Erklärung der Bundesregierung angeführt, es werde „geprüft“, ob Taurus Marschflugkörper an die Ukraine geliefert werden könnten, obwohl doch in Anbetracht des Zeitablaufs völlig klar ist, dass nichts mehr zu prüfen ist, sondern es allein an dem politischen Willen zur Freigabe fehlt.

Krisenlagen als besondere Ermächtigungsgrundlage für die Kommission

Der Begriff der „Krise“ kommt gehäuft im Verordnungstext vor. Gemäß Art. 36 Abs. 2 DSA gilt eine Krise als eingetreten, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in der Union oder in wesentlichen Teilen der Union führen können. In diesem Fall kann die Kommission direkt auf Empfehlung des aus Beamten der Mitgliedstaaten unter Vorsitz der Kommission bestehenden Gremiums (Art. 61, 62 DSA) besonders strenge Maßnahmen gegenüber den Betreibern sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen ergreifen.

Der DSA als toxische Mischung für die Meinungs- und Pressefreiheit in der EU

Auch wenn an verschiedenen Stellen des DSA die Bedeutung der Meinungsfreiheit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes betont wird, so lässt sich nicht in Abrede stellen, dass der EU-Gesetzgeber dem Grunde nach Mechanismen geschaffen hat, die auch in totalitären Staaten Anwendung finden könnten, um Meinungsfreiheit im Wege der Zensur zu unterdrücken.

Ausschlaggebend ist allein die inhaltliche Ausfüllung der Begriffe – und diese sind naturgemäß nicht exakt bestimmbar und unterliegen damit letztendlich der Auffassung der Entscheider, auch wenn nachgelagert Rechtsschutzmöglichkeiten vor unabhängigen Gerichten existieren.

Es besteht nunmehr die latente Gefahr, dass die Entscheider ihre ideologischen Grundeinstellungen bei der Anwendung des DSA einfließen lassen; mit der möglichen Folge einer systematischen Einschränkung missliebiger, der eigenen Ideologie entgegenstehender Auffassungen.

Es ist zudem offensichtlich, dass in Anbetracht der inhaltlichen Unsicherheiten und des Umstandes, dass die Betreiber der Online-Plattformen automatisierte Abläufe zur Umsetzung der DSA implementieren müssen, Posts im großen Stil gelöscht werden, die unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit nicht zu beanstanden gewesen wären. 

Wir Bürger meinen: Keine Zensur des Internets

Das Internet als Medium der Kommunikation, Information und freien Meinungsäußerung darf, solange nicht gegen die grundgesetzlichen Grenzen verstoßen wird, keinerlei staatlichen Zensur unterliegen. Der DSA muss daher genauso wie das deutsche Netzdurchleitungsgesetz in der bestehenden Form aufgehoben werden. Transparenz und offene Kommunikation unter Darlegung der Autoren und Quellen sind der beste Schutz gegen irreführende und falsche Äußerungen. Gesetzliche Regelungen haben hierfür die Voraussetzungen zu schaffen. Für die Verfolgung von Straftaten im Netz sind Polizei und Justiz zuständig. Von einfachgesetzlichen Regelungen, welche die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit tangieren, hat der Gesetzgeber nur äußerst zurückhaltend Gebrauch zu machen.

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